Art. 13 – Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

(1)Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(2)Die Unterstützung im Rahmen des Fonds, einschließlich befristeter direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.
(3)Im Bereich der technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten gelten direkt mit der Durchführung des Plans verbundene Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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