ErwGr. 3

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, in seinen Rechtsvorschriften verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Alle Bereiche der Wirtschaft sollen einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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