ErwGr. 43

REG_2023_955 · zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung im Rahmen des Fonds erforderlich ist. Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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