Art. 30 – Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

REG_2023_969 · zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(4b) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8c Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben; b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien. (*1) Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 1).“ "
3.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“
4.An Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. wird folgende Ziffer angefügt: „viii) die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;“
5.In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „dd) die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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