Art. 18 – Bewertung und Überprüfung

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Bis zum 20. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 vorgelegten Bericht und gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 12 Absatz 4 an Eurostat übermittelten Daten.
(2)Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Aspekte bewertet: a) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verpflichtungen, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auferlegt werden; b) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verfügbarkeit von Daten über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die in der Union von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden; c) das Ausmaß, in dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften — unter Berücksichtigung der Berichterstattung durch die zuständigen Behörden — erfüllt werden; d) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt, die Durchsetzung und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften; e) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirksamkeit der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf grenzüberschreitender Ebene, wenn Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf grenzüberschreitender Basis erbracht werden; und f) die Notwendigkeit, eine zentrale einheitliche digitale Zugangsstelle auf Unionsebene einzurichten, um eine einzige Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu schaffen und den Austausch von Tätigkeitsdaten zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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