ErwGr. 25

REG_2024_1028 · über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wird für den transparenten Austausch von Tätigkeitsdaten und von Registrierungsnummern ein verhältnismäßiger, begrenzter und berechenbarer Rahmen auf Unionsebene benötigt. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diejenigen zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auflisten, die ein Registrierungsverfahren eingeführt haben oder aufrechterhalten, um Tätigkeitsdaten für Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet anzufordern. Diese Daten sollten nur zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren oder zur Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden. Im letzteren Fall sollte eine solche Verarbeitung nur zulässig sein, wenn die betreffenden Vorschriften nicht gegen die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit sowie der Vorschriften der Richtlinie 2006/123/EG in der Auslegung durch den Gerichtshof, vereinbar sind. Zur Einhaltung des Unionsrechts über den Datenschutz sollte in allen Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften der Zweck der Verarbeitung der relevanten Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt werden. Tätigkeitsdaten, die keine personenbezogenen Daten enthalten, sind auch unerlässlich für Behörden, die solche Vorschriften im Rahmen der Bemühungen zur Förderung eines ausgewogenen Tourismus-Ökosystems — einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Vorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften — konzipieren. Dennoch ist es in bestimmten Fällen und um den Behörden zu ermöglichen, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen, die durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, nämlich evidenzbasierte Bewertungen für die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zu ermöglichen, angezeigt, diesen Behörden vorbehaltlich angemessener Datenschutzgarantien und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmte vom Gastgeber bereitgestellte relevante Informationen, zu denen personenbezogene Daten gehören könnten, zur Verfügung zu stellen. Eine Aufbewahrungsfrist von höchstens 18 Monaten sollte die wirksame Sicherstellung — durch die zuständigen Behörden — der Einhaltung der für Gastgeber oder die betreffenden vermieteten Einheiten geltenden Vorschriften sowie die Erarbeitung politischer Maßnahmen ermöglichen, sofern die Tätigkeitsdaten nicht für andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke, etwa anhängige Gerichtsverfahren, erforderlich sind, und vorbehaltlich von Datenschutzgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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