ErwGr. 3

REG_2024_1077 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Iodosulfuron-methyl, Mesotrion und Pyraflufen-ethyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für 2,4-DB legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über den Stoffwechsel und die Analysemethoden für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen vor, und die Behörde kam zu dem Schluss, dass nunmehr ausreichend Daten betreffend die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angegebene Datenlücke (2) vorliegen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die geltenden RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und die Fußnote, der zufolge weitere Daten vorzulegen sind, sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Für Schweine (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rinder (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schafe (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziegen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse), sonstige Nutztiere (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) hat der Antragsteller zwar Angaben über Analysemethoden vorgelegt, jedoch fehlt noch eine Fütterungsstudie bei Wiederkäuern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diese Angaben nicht ausreichen, um die zuvor festgestellte Datenlücke zu schließen, und empfahl den Risikomanagern, die RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze2 zu senken. Daher ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die produktspezifische Bestimmungsgrenze festzusetzen und die Fußnote, mit der um Übermittlung zusätzlicher Angaben ersucht wird, aus dem genannten Anhang zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.04.2024

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