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REG_2024_1078 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Flonicamid, Isofetamid, Mefentrifluconazol, Metazachlor, Pyrimethanil und Quarzsand in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Azoxystrobin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Hopfen gestellt. In Bezug auf Flonicamid wurde ein solcher Antrag für Chinakohle, Grünkohle und Kohlrabi gestellt. In Bezug auf Isofetamid wurde ein solcher Antrag für Kopfsalate und andere Salatarten (außer Kopfsalaten) gestellt. In Bezug auf Mefentrifluconazol wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Haselnüsse, Pistazien, Erdbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Salatrauken/Rucola, Baby-Leaf-Salate, Spinat, frische Kräuter und essbare Blüten, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Rhabarber, Hülsenfrüchte, Leinsamen, Mohnsamen, Sojabohnen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Hopfen, Schweineleber und Schwein — Sonstiges gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Porree und Honig gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben, Knoblauch und Honig gestellt. Außerdem übermittelte der Antragsteller in Bezug auf Pyrimethanil Informationen zu Analysemethoden für Honig, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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