ErwGr. 14

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft von den Vorteilen des Binnenmarkts für Mediendienste profitieren kann, ist es unerlässlich, nicht nur die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten, sondern auch die Rechtssicherheit, die für die Nutzung der Vorteile eines integrierten und entwickelten Marktes erforderlich ist. In einem gut funktionierenden Binnenmarkt sollten Empfänger von Mediendiensten Zugang zu hochwertigen Mediendiensten haben, die von Journalisten unabhängig und im Einklang mit ethischen und journalistischen Standards erstellt wurden und die somit vertrauenswürdige Informationen bereitstellen. Dies ist insbesondere relevant für Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen, die eine umfassende Kategorie von Inhalten von politischem, gesellschaftlichem oder kulturellem Interesse auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene darstellen. Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen haben das Potenzial, eine entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung zu spielen und wirken sich direkt auf demokratische Teilhabe und das Wohlergehen der Gesellschaft aus. In diesem Zusammenhang sollte unter Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen jede Art von Nachrichten und Inhalten zum Zeitgeschehen verstanden werden, unabhängig von deren konkreter Form. Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen können ihr Publikum in verschiedenen Formaten erreichen, beispielsweise als Dokumentarfilme, in Zeitschriften oder als Talkshows, und sie können auf vielfältige Weise verbreitet werden, auch durch Hochladen auf Online-Plattformen. Hochwertige Mediendienste sind auch ein Gegenmittel gegen Desinformation und ausländische Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum. Zugang zu diesen Diensten sollte auch dadurch gewährleistet werden, dass Versuche, Journalisten zum Schweigen zu bringen, — von Drohungen und Schikanen bis hin zur Zensur und der Unterdrückung abweichender Meinungen — unterbunden werden, da sie den freien Informationsfluss in der Öffentlichkeit einschränken könnten, indem sie die Qualität und Vielzahl der Informationen verringern. Durch das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten wird einem Mediendiensteanbieter nicht die Pflicht auferlegt, Standards einzuhalten, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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