Die Empfänger von Mediendiensten in der Union, namentlich natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder durch das Unionsrecht verliehene Rechten genießen, sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, sollten pluralistische, im Einklang mit redaktioneller Freiheit erstellte Medieninhalte im Binnenmarkt nutzen können. Dies ist wichtig für die Förderung des öffentlichen Diskurses und der Bürgerbeteiligung, denn durch ein breites Spektrum verlässlicher Informationsquellen und Qualitätsjournalismus werden Bürger befähigt, fundierte Entscheidungen zu treffen, auch über den Zustand ihrer Demokratien. Ein solches breites Spektrum ist auch — aufgrund der Rolle der Mediendienste als Träger kultureller Ausdrucksformen — von entscheidender Bedeutung für die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten achten und zu einem günstigen Medienumfeld beitragen, indem sie die relevanten Rahmenbedingungen gewährleisten. Ein solcher Ansatz spiegelt das Recht wider, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, sowie die Verpflichtung, Medienfreiheit und Medienpluralismus gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in Verbindung mit Artikel 22 der Charta zu achten, wonach die Union verpflichtet ist, die kulturelle, religiöse und sprachliche Vielfalt zu achten. Zudem sollte zur Förderung des grenzüberschreitenden Flusses von Mediendiensten ein Mindestmaß an Schutz für Empfänger von Mediendiensten im Binnenmarkt gewährleistet werden. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürger die Union dazu auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form unionsweiter Mindeststandards. Es ist daher notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften für Mediendienste zu harmonisieren, wobei auch Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen ist, in dem die Bedeutung der Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt der Mitgliedstaaten bekräftigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, in spezifischen Bereichen strengere oder ausführlichere Bestimmungen zu erlassen, sofern diese Bestimmungen ein höheres Maß an Schutz für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit gewährleisten, im Einklang mit dieser Verordnung stehen und dem Unionsrecht entsprechen, und sofern die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten, die den für diese Bereiche festgelegten Bestimmungen entsprechen, einschränken. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen beizubehalten oder zu treffen, um Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit auf nationaler Ebene in Bezug auf Aspekte, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, zu wahren, sofern solche Maßnahmen dem Unionsrecht entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Es ist auch angebracht, darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Verordnung die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet, insbesondere deren Befugnisse zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024
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