Anhang VI – Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 8

REG_2024_1103 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten ermittelt:
1.Spezifische Referenzwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten: a) Einzelraumheizgeräte mit offener Brennkammer: 65 %; b) Einzelraumheizgeräte mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung und raumluftunabhängige Einzelraumheizgeräte: 88 %; c) elektrische Einzelraumheizgeräte; 51 %; d) Hellstrahler: 92 %; e) Dunkelstrahler: 88 %;
a)Einzelraumheizgeräte mit offener Brennkammer: 65 %;
b)Einzelraumheizgeräte mit geschlossener Brennkammer und offener Verbrennung und raumluftunabhängige Einzelraumheizgeräte: 88 %;
c)elektrische Einzelraumheizgeräte; 51 %;
d)Hellstrahler: 92 %;
e)Dunkelstrahler: 88 %;
2.Spezifische Referenzwerte für die Stickoxid-Emissionen (NO x) von Einzelraumheizgeräten: a) Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWh input auf der Grundlage des Brennwerts; b) Hellstrahler und Dunkelstrahler: 50 mg/kWh input auf der Grundlage des Brennwerts.
a)Einzelraumheizgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWh input auf der Grundlage des Brennwerts;
b)Hellstrahler und Dunkelstrahler: 50 mg/kWh input auf der Grundlage des Brennwerts.
Aus den Referenzwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.04.2024

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