Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2024_1103 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission

(1)Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen. Zudem sind in der Verordnung Ökodesign-Anforderungen an separate zugehörige Regler festgelegt.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für: a) Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampf- oder Sorptionskreisprozess erzeugen und elektrisch oder mit Brennstoffen betrieben werden; b) Einzelraumheizgeräte, die ausschließlich für die Verwendung im Freien ausgelegt, geprüft, vermarktet und deklariert werden; c) Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; d) Luftheizungsprodukte; e) Saunaöfen; f) Kochgeräte.
(3)Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen nicht davon ausgehen, dass ein Produkt auf der Grundlage von Absatz 2 nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wenn sich das Produkt durch seine Auslegung, seine technischen Merkmale, seinen Verwendungszweck, die Werbeaussagen oder sonstige dem Produkt beiliegenden Informationen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten nicht ausreichend von Einzelraumheizgeräten unterscheidet, die dieser Verordnung unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.04.2024

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