Art. 7 – Software-Aktualisierungen

REG_2024_1103 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission

(1)Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich die angegebenen Werte der Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers nicht verschlechtern, wenn sie nach der Prüfmethode gemessen werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
(2)Die Ablehnung der Aktualisierung darf zu keiner Änderung eines angegebenen Werts für einen Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers führen, wenn er nach der Prüfmethode gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.04.2024

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