Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird wie folgt geändert:
1.
Die Verweise auf die Verordnungen (EG) Nr. 713/2009 und(EG) Nr. 714/2009 sowie auf die Richtlinie 2003/6/EG erhalten folgende Fassung: a) der Verweis auf „Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009“ in Artikel 16 Absatz 6 wird durch einen Verweis auf „Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt; b) die Verweise auf „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ in Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, in Artikel 4 Absätze 5 und 6, in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d und in Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 werden durch Verweise auf „Verordnung (EU) 2019/943“ ersetzt; c) die Verweise auf „Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG“ in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden durch einen Verweis auf „Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt; d) der Verweis auf „Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG“ in Artikel 2 Nummer 9 wird durch einen Verweis auf „Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt; e) die Verweise auf „Richtlinie 2003/6/EC“ und auf „Artikel 9 dieser Richtlinie“ in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b werden jeweils durch Verweise auf „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ und auf „Artikel 2 dieser Verordnung“ ersetzt.
2.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten.
Sie berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 (*1), (EU) Nr. 596/2014 (*2) und (EU) Nr. 600/2014 (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) in Bezug auf Tätigkeiten, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU betreffen, sowie die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf die unter diese Verordnung fallenden Praktiken.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
L 201 vom 27.7.2012, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 84)." (*4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“ " b) Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig, möglichst vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Zusammenhang mit von dieser Verordnung erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) ausführt und dass die Agentur die zur Erfüllung der ihr zugewiesenen neuen Verpflichtungen erforderlichen Ressourcen, einschließlich Humanressourcen, vorsieht.
(*5) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl.
L 158 vom 14.6.2019, S. 22).“ "
3.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: — Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Information, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Unionsebene oder nationaler Ebene, Marktvorschriften, Verträgen oder Gebräuchen auf dem relevanten Energiegroßhandelsmarkt bekannt gegeben werden muss, soweit sie die Preise von Energiegroßhandelsprodukten erheblich beeinflussen könnte;“ — Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ca) eine präzise, direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffende von einem Marktteilnehmer oder von anderen, in seinem Namen handelnden Personen an einen im Namen des Marktteilnehmers Geschäfte tätigenden Dienstleister übermittelte Information über die offenen Aufträge des Marktteilnehmers im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten; und“ ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Eine Information ist dann als präzise anzusehen, wenn sie eine Reihe von Umständen angibt, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zuzulassen.
Eine Information kann als präzise angesehen werden, wenn sie sich auf einen zeitlich gestreckten Vorgang, der bestimmte Umstände oder ein bestimmtes Ereignis einschließlich künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführen soll oder hervorbringt und wenn sie sich auf die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieser künftigen Umstände oder dieser künftigen Ereignisse verbundenen Zwischenschritte in diesem Vorgang bezieht.
Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang wird als eine Insider-Information angesehen, falls er für sich genommen die Kriterien für Insider-Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erfüllt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens gilt eine Information als das Energiegroßhandelsprodukt direkt oder indirekt betreffend, wenn sie sich auf die Nachfrage, das Angebot oder die Preise eines Energiegroßhandelsprodukts oder auf die Erwartungen hinsichtlich der Nachfrage, des Angebots oder der Preise eines Energiegroßhandelsprodukts auswirken könnte.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Buchstabens ist unter einer Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, eine Information zu verstehen, die ein verständiger Marktteilnehmer wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Entscheidung bezüglich des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten nutzen würde;“ b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Marktmanipulation‘ bezeichnet a) den Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen, Modifizieren oder Zurückziehen eines Handelsauftrags oder jede sonstige Handlung im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten, der bzw. das bzw. die i) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte, ii) den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder beeinflussen könnte, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder iii) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten; oder b) die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich dem Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten, u. a. durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die diese Informationen verbreitende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
Werden solche Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken verbreitet, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass: i) die betreffenden Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen, oder ii) die Bekanntgabe oder Verbreitung mit der Absicht erfolgt, den Markt in Bezug auf das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis irrezuführen. oder c) die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts, wenn die Person, die die Informationen übermittelt oder die Ausgangsdaten bereitgestellt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird.
Marktmanipulation kann das Verhalten einer juristischen Person oder — im Einklang mit dem Recht der Union oder dem nationalen Recht — das einer natürlichen Person, die an der Entscheidung über die Ausübung von Tätigkeiten auf Rechnung der betreffenden juristischen Person beteiligt ist, bezeichnen.“ c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas einschließlich LNG, deren Lieferung in der Union erfolgt, oder Verträge für die Versorgung mit Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu Lieferungen in der Union führen können; b) Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, der bzw. das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde oder Derivate in Bezug auf Strom, die infolge einheitlicher Day-Ahead-Marktkopplung und einheitlicher Intraday-Marktkopplung zu einer Lieferung in der Union führen können;“ ii) Folgende Buchstaben werden angefügt: „e) Verträge, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen; f) Derivate, die die Speicherung von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.“ d) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚Marktteilnehmer‘ ist jede Person, einschließlich Übertragungs- bzw.
Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber und LNG-Anlagenbetreiber, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;“ e) Die folgende Nummer wird eingefügt: „8a. ‚Person, die beruflich Transaktionen arrangiert oder ausführt‘ ist eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen über Energiegroßhandelsprodukte oder mit der Ausführung von Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten befasst ist;“ f) Folgende Nummern werden eingefügt: „11a. ‚Verteilernetzbetreiber‘ sind Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG und von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944; 11b. ‚Speicheranlagenbetreiber‘ sind Speicheranlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber von Energiespeicheranlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944; 11c. ‚LNG-Anlagenbetreiber‘ sind LNG-Anlagenbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG;“ g) Die folgenden Nummern werden angefügt: „16. ‚registrierter Meldemechanismus‘ oder ‚RRM‘ (registered reporting mechanism) ist eine juristische Person, die gemäß dieser Verordnung im eigenen Namen, oder zur Erbringung der Dienstleistung der Meldung im Namen von Marktteilnehmern, zur Meldung von Einzelheiten zu Transaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten an die Agentur zugelassen ist; 17. ‚Plattform für Insider-Informationen‘ oder ‚IIP‘ (inside information platform) ist eine Person, die gemäß dieser Verordnung für den Betrieb einer Plattform zur Offenlegung von Insider-Informationen und zur Meldung offengelegter Insider-Informationen an die Agentur im Namen von Marktteilnehmern zugelassen ist; 18. ‚algorithmischer Handel‘ ist der Handel, einschließlich Hochfrequenzhandel, mit einem Energiegroßhandelsprodukt, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Parameter von Handelsaufträgen automatisch bestimmt, z.
B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw.
Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren organisierten Märkten, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden; 19. ‚direkter elektronischer Zugang‘ ist eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines organisierten Marktes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte elektronisch direkt an den organisierten Markt übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der IT-Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) umfassen, sowie Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang); 20. ‚organisierter Markt‘ oder ‚OMP‘ (organised market place) ist eine Energiebörse, ein Energiebroker, eine Kapazitätsplattform für Energie oder ein anderes System oder eine andere Anlage, in dem bzw. in der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise interagieren, die zu einer Transaktion führen kann; 21. ‚Orderbuch‘ bezeichnet alle Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die auf einem organisierten Markt durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, sowie systemgenerierte Handelsaufträge und Lebenszyklusereignisse; 22. ‚Referenzwert‘ ist ein Index im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), auf den Bezug genommen wird, um den für ein Energiegroßhandelsprodukt oder einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Energiegroßhandelsprodukts zu bestimmen; 23. ‚LNG-Handel‘ sind Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von Flüssiggas (liquified natural gas, LNG), wie unter anderem außerbörslich oder auf einem organisierten Markt getätigte Gebote, Angebote oder Transaktionen, a) die die Lieferung in der Union betreffen, b) die zur Lieferung in der Union führen oder c) in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union regasifiziert; 24. ‚LNG-Marktdaten‘ sind Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen; 25. ‚LNG-Marktteilnehmer‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz; 26. ‚LNG-Preisbewertung‘ ist die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der Agentur festgelegten Methode; 27. ‚LNG-Referenzwert‘ ist die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF).
(*6) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl.
L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“ "
4.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags oder einer sonstigen Handelsaktivität in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt, auf das sich die Informationen beziehen, gilt auch als Insider-Handel, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insider-Informationen erteilt wurde.“
5.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Marktteilnehmer legen die Insider-Informationen über IIP offen.
Die IIP stellen sicher, dass die Insider-Informationen in einer Weise veröffentlicht werden, die einen schnellen Zugang zu diesen Informationen, auch über eine Website oder eine klare Anwendungsprogrammierschnittstelle, sowie eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung dieser Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und nach den genannten Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes gilt als effektive Bekanntgabe, jedoch nicht notwendigerweise als rechtzeitige und Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
(*7) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) ABl.
L 158 vom 14.6.2019, S. 54).“ " c) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(4a) Bis zum 8.
Mai 2025 entwickelt und betreibt die Agentur eine Plattform, die als sektorspezifischer elektronischer Zugangspunkt für gemäß Absatz 1 offengelegte Insider-Informationen dient.“
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen (1) Eine IIP darf erst den Betrieb aufnehmen, nachdem die Agentur geprüft hat, ob sie den Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 entspricht, und ihren Betrieb genehmigt hat.
Die Agentur erstellt ein Register der IIP, die sie gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen hat.
Das Register der IIP ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienste, für die die IIP zugelassen ist.
Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 durch die IIP.
(2)IIP, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (*8) registriert und in der IIP-Liste der Agentur aufgeführt sind, dürfen den Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.
(3)Eine IIP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich in Echtzeit veröffentlichen zu können.
Die Insider-Informationen werden — auch über eine Website oder eine Anwendungsprogrammierschnittstelle — für alle Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht.
Die IIP verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen sofortigen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Insider-Informationen in einer Weise sicherstellt, die die Konsolidierung der Insider-Informationen mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
(4)Die durch eine IIP nach Absatz 3 veröffentlichten Insider-Informationen umfassen, je nach Art der Insider-Informationen, mindestens die folgenden Angaben: a) Meldungskennung und Status des Ereignisses, b) Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Ereignisses, c) Name und Identifizierung des Marktteilnehmers, d) betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone, e) Art der Information, wie z.
B.
Nichtverfügbarkeit, Prognose und tatsächliche Verwendung, und f) gegebenenfalls i) Art der Nichtverfügbarkeit und Art des Ereignisses, ii) Maßeinheit, iii) nicht verfügbare, verfügbare und installierte oder technische Kapazität, iv) Grund der Nichtverfügbarkeit, sofern die installierte oder technische Kapazität nicht verfügbar ist, v) Art des Brennstoffs, vi) betroffene Erzeugungsanlage oder betroffene Erzeugungseinheit und deren Identifikationscode.
(5)Eine IIP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit Kunden zu verhindern, und behält diese bei.
Insbesondere behandelt eine IIP, die auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erfassten Insider-Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
Eine IIP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Übermittlungswege für Insider-Informationen zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern.
Die IIP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um ihre Dienste anbieten und aufrechterhalten zu können.
Die IIP verfügt über Mechanismen, die es ermöglichen Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv in Bezug auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.
(6)Wenn die Agentur feststellt, dass eine IIP gegen jegliche in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderungen verstoßen hat, so gewährt sie der IIP vor dem Entzug einer Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die geeigneten Verfahrensgarantien, einschließlich der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942.
(7)Die Agentur kann die Zulassung einer IIP durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und diese aus dem Register löschen, wenn die IIP a) in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Erteilung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; c) die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt, d) den Verstoß nicht abgestellt hat, oder e) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Im Falle einer Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weist die Agentur auf die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hin.
Wenn die Zulassung einer IIP von der Agentur widerrufen wird, setzt die IIP alle einschlägigen Marktteilnehmer davon in Kenntnis und sorgt für eine ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich der Übertragung der Daten und der Umleitung der Meldeströme zu anderen von den Marktteilnehmern ausgewählten IIP.
Die Agentur gewährt der IIP für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; während dieses Zeitraums sorgt die IIP für die Kontinuität der von ihr erbrachten Dienste.
Die Agentur kann jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum dafür vorsehen, wenn der Weiterbetrieb der IIP den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems gefährden könnte.
Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die IIP niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung einer IIP gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
(8)Bis zum 8.
Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen: a) die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat; b) den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht; c) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels; d) die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; e) die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien; f) die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; g) die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.
(*8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17.
Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl.
L 363 vom 18.12.2014, S. 121).“ "
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Algorithmischer Handel (1) Ein Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine anderweitige Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.
Der Marktteilnehmer verfügt auch über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme dieser Verordnung und den Vorschriften eines organisierten Marktes, an den er angeschlossen ist, entsprechen.
Der Marktteilnehmer verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2)Ein Marktteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und der Agentur mit.
Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen.
Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
(3)Ein Marktteilnehmer, der direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und die Agentur entsprechend.
Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
(4)Die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Verpflichtungen werden durch diesen Artikel nicht berührt.“
8.
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) diese Verordnung zu ändern, indem i) sie die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 so anpasst, dass die Kohärenz mit sonstigem einschlägigen Unionsrecht in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Energie sichergestellt wird, ii) sie die in Ziffer i genannten Begriffsbestimmungen allein zu dem Zweck aktualisiert, dass künftigen Entwicklungen auf den Energiegroßhandelsmärkten Rechnung getragen wird; b) diese Verordnung zu ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Schwellenwerte für die Ermittlung von Ereignissen festlegt, die bei etwaiger Bekanntmachung die Preise der Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würden.“
9.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel oder Versuche eines solchen Handels aufzudecken und zu verhindern.
Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Agentur legt der Kommission mindestens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und über die Anwendung dieser Verordnung durch die Agentur vor und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
In diesem Bericht bewertet die Agentur unter anderem die Funktionsweise und die Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten.
Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten.
Dieser Bericht kann mit dem in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht kombiniert werden.“
10.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten (1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert.
Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen.
Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer.
Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.
Artikel 7b Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte (1) Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens bis 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise.
Neben der LNG-Preisbewertung veröffentlicht die Agentur außerdem täglich spätestens bis 19.00 Uhr MEZ oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels kann die Agentur die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.
Artikel 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur (1) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die LNG-Marktdaten über die von der Agentur eingerichteten Meldekanäle täglich kostenlos in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochqualitativen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18:00 Uhr MEZ).
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Bei Bedarf gibt die Agentur nach Konsultation der Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes heraus: a) die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und b) das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.
Artikel 7d Qualität der LNG-Marktdaten (1) Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes: a) die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw.
Verkauf-Indikators; b) die meldende Partei; c) den Transaktionspreis; d) die vertraglichen Mengen; e) den Auftragswert; f) das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung; g) die Lieferbedingungen; h) die Lieferorte; i) die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben: i) Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots; ii) Datum und Uhrzeit der Transaktion; iii) Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion; iv) Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.
(2)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen: a) Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen; b) die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh; c) Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format; d) als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist.
Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben; e) gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
(3)Die Agentur gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und dem LNG-Referenzwert zu berücksichtigen ist.
Artikel 7e Aufrechterhaltung des Betriebs Die Agentur überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten derer, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.“
11.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannte Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen handelt, übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelsmarkttransaktionen einschließlich Handelsaufträge.
Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien der Transaktionen sowie die Zwischen- bzw.
Endbegünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen.
Die Marktteilnehmer nehmen auch nach Produkt aufgeschlüsselte Informationen über ihre Risikopositionen, einschließlich außerbörslicher Transaktionen, auf.
Obgleich die Gesamtverantwortung bei den Marktteilnehmern liegt, gilt die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer in Absatz 4 Buchstaben b bis f genannten Person oder Einrichtung übermittelt wurden.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden über RRM bereitgestellt.“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Für die Zwecke der Meldung von Aufzeichnungen über Energiegroßhandelsmarkttransaktionen, einschließlich Handelsaufträgen, die auf organisierten Märkten eingegangen, abgeschlossen oder ausgeführt wurden, haben diese organisierten Märkte oder in deren Namen handelnde Dritte a) der Agentur gemäß den Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 Daten zum Orderbuch zur Verfügung zu stellen, um die Verpflichtungen der Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 dieses Artikels in deren Namen zu erfüllen, oder b) der Agentur auf Verlangen unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren, damit die Agentur den Handel auf dem Energiegroßhandelsmarkt überwachen kann.
Die Kommission erlässt bis zum 8.
Mai 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieses Absatzes festgelegt sind, einschließlich der konkreten Vorkehrungen, die zur Sicherstellung einer wirksamen Meldung von Daten getroffen werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1b)Die in Absatz 4 Buchstaben b bis f dieses Artikels aufgeführten LNG-Marktteilnehmer und jede andere in ihrem Namen handelnde Person oder Einrichtung übermitteln der Agentur systematisch Aufzeichnungen über LNG-Marktdaten gemäß den Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014.“ c) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie berücksichtigen bestehende Systeme zur Meldung von Transaktionen für die Überwachung von Handelstätigkeiten zwecks Aufdeckung von Marktmissbrauch.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In Absatz 4 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Personen und Einrichtungen, die Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet haben, unterliegen keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen.
Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann durch die in Absätze 1a und 2 genannten Durchführungsrechtsakte ermöglicht werden, dass organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (trade matching system) oder Handelsmeldesysteme der Agentur Aufzeichnungen der Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln.“ e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke der Absätze 1, 1a und 1b werden Informationen bereitgestellt durch“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) einen organisierten Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen,“ f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Marktteilnehmer übermitteln der Agentur und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen über die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, sowie Insider-Informationen, die gemäß Artikel 4 bekannt gegeben wurden, zum Zweck der Überwachung des Handels auf Energiegroßhandelsmärkten.
Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sind dadurch auf ein Mindestmaß zu beschränken, dass die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden.“
12.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Marktteilnehmer, die Transaktionen tätigen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden müssen, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind.
Marktteilnehmer, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind und Geschäfte tätigen, die der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu melden sind, müssen bis zum 8.
November 2024 a) in einem Mitgliedstaat, in dem die Marktteilnehmer auf den Energiegroßhandelsmärkten tätig sind, einen Vertreter benennen und sich bei der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats registrieren lassen.
Der Vertreter muss schriftlich benannt und beauftragt werden, im Namen der Marktteilnehmer zu handeln; b) ihre benannten Vertreter bevollmächtigen, sodass diese zusätzlich oder an ihrer Stelle von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zu allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen oder Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind; c) ihre benannten Vertreter mit den Befugnissen und Mitteln ausstatten, die notwendig sind, damit gewährleistet ist, dass sie effizient und fristgemäß mit den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur zusammenarbeiten und den Beschlüssen und Auskunftsersuchen der nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur im Zusammenhang mit dieser Verordnung, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den verlangten Informationen, nachkommen können; und d) der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der benannte Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, und der Agentur den Namen, die E-Mail-Adresse, die Postanschrift und die Telefonnummer ihres benannten Vertreters mitteilen.
Die Benennung eines Vertreters erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Marktteilnehmer selbst;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format.
Dieses Format wird von der Agentur in Zusammenarbeit mit diesen Behörden festgelegt und von ihr veröffentlicht.
Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer.
Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden haben Zugang zu diesem Verzeichnis.
Vorbehaltlich des Artikels 17 muss die Agentur das europäische Verzeichnis der Marktteilnehmer oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich machen, soweit dadurch keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offengelegt werden.“
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen (1) Der Betrieb eines RRM unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Agentur gemäß diesem Artikel.
Die Agentur genehmigt Parteien als RRM, wenn a) der RRM in der Union niedergelassen ist und b) der RRM die in Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
Die Agentur erteilt einer Einrichtung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und, soweit möglich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags die Zulassung als RRM.
Die Zulassung ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem RRM, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen.
RRM, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert und in der Liste der RRM der Agentur aufgeführt sind, dürfen ihren Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.
Ein zugelassener RRM hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Absatz und Absatz 3 zu erfüllen.
Ein zugelassener RRM unterrichtet die Agentur unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Zulassung.
Die Agentur erstellt ein Register der RRM, die sie nach diesem Absatz zugelassen hat.
Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der RRM zugelassen ist.
Das Register wird regelmäßig aktualisiert.
(2)Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 1 und 3 durch die RRM.
Zu diesem Zweck erstatten die RRM der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
(3)RRM verfügen über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die sofortige Übermittlung der nach Artikel 8 erforderlichen Informationen sicherzustellen.
Ein RRM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei.
Insbesondere behandelt ein RRM, der auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
Die RRM richten solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
RRM verfügen über angemessene Ressourcen und Back-up-Einrichtungen, um ihre Dienstleistungen anbieten und aufrechterhalten zu können.
RRM verfügen über Mechanismen, die es ermöglichen, Transaktionsmeldungen im Hinblick auf ihre Vollständigkeit effektiv zu prüfen, durch den Marktteilnehmer verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — bei Auftreten solcher Fehler oder Lücken — dem Marktteilnehmer genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.
Die RRM verfügen über Systeme, die sie in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Agentur korrigierte und vollständige Meldungen der Transaktionen zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
(4)Stellt die Agentur fest, dass ein RRM gegen die Absätze 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels verstoßen hat, so gewährt sie, bevor sie eine Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels entzieht, dem RRM die geeigneten Verfahrensgarantien einschließlich der in Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten.
(5)Die Agentur kann die Zulassung eines RRM durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und den RRM aus dem Register löschen, wenn dieser a) in einem Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen 18 Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat; c) die in den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder d) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Im Falle einer in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entscheidung gibt die Agentur die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe an.
Ein RRM, dessen Zulassung durch die Agentur widerrufen wurde, muss alle relevanten Marktteilnehmer unterrichten und für die ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich des Datentransfers und der Umleitung der Meldungen zu anderen, von den Marktteilnehmern ausgewählten RRM sorgen.
Die Agentur legt einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fest, um für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung zu sorgen.
Während dieses Zeitraums sorgt der RRM für die Kontinuität der von ihm erbrachten Dienstleistungen.
Die Agentur kann dafür jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum vorsehen, wenn der Weiterbetrieb des RRM für den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems eine Gefahr darstellen könnte.
Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der RRM niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung eines RRM gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
(6)Bis zum 8.
Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird: a) die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat, b) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, c) Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, d) die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien, e) Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und f) die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.“
14.
In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Agentur richtet Verfahren ein für den Austausch der bei ihr nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit der Kommission, den nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, der ESMA, Eurofisc und anderen relevanten Behörden auf Unionsebene.
Bevor die Agentur solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die genannten Behörden.
Die Agentur gewährt nur denjenigen Behörden Zugang zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mechanismen, die Systeme eingerichtet haben, die es der Agentur ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.
(2)Die nationalen Regulierungsbehörden richten Verfahren ein für den Austausch der bei ihnen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 eingehenden Informationen mit den zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, den nationalen Wettbewerbsbehörden, den nationalen Steuerbehörden und anderen relevanten Behörden auf nationaler Ebene.
Bevor die nationale Regulierungsbehörde solche Verfahren einrichtet, konsultiert sie die Agentur und die genannten Behörden zu diesen Mechanismen, es sei denn, solche Mechanismen wurden vor dem 7.
Mai 2024 eingerichtet.
Die Agentur gibt gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien heraus, um die Einrichtung solcher Verfahren durch nationale Regulierungsbehörden zu erleichtern.
Die nationalen Regulierungsbehörden gewähren nur denjenigen Behörden Zugang zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die Systeme eingerichtet haben, die es den nationalen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 zu erfüllen.“
15.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, die nationalen Wettbewerbsbehörden, die ESMA und andere relevante Behörden gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der Informationen, die bei ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 eingehen, treffen Maßnahmen, um jeden Missbrauch solcher Informationen zu verhindern, und sorgen für die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bis zum 8.
Mai 2025 entwickelt die Agentur ein Referenzzentrum für Informationen über die Daten der Energiegroßhandelsmärkte der Union (im Folgenden ‚Referenzzentrum‘).
Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur Teile der Informationen, über die sie verfügt, durch dieses Referenzzentrum öffentlich zugänglich machen, vorausgesetzt, dass keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer, einzelne Transaktionen oder einzelne Handelsplätze offen gelegt werden und über die veröffentlichten Informationen auch keine Rückschlüsse gezogen werden können.
Die Agentur kann durch das Referenzzentrum auch aggregierte Informationen über organisierte Märkte, IIP und RRM, mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Daten, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht veröffentlichen.
Die Agentur macht unter Berücksichtigung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse ihre Bestände wirtschaftlich nicht sensibler Handelsdaten für wissenschaftliche Zwecke zugänglich.
Die Informationen werden veröffentlicht oder zugänglich gemacht, um die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten zu erhöhen, sofern dies höchstwahrscheinlich keine Störung des Wettbewerbs auf diesen Energiemärkten mit sich bringt.
Die Agentur verbreitet Informationen auf faire Weise im Einklang mit transparenten Vorschriften, die sie verfasst und öffentlich zugänglich macht.“
16.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in den Artikeln 4, 7c, 8, 9 und 15 festgelegten Verpflichtungen eingehalten und durchgesetzt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden sind dafür zuständig, alle auf ihren nationalen Energiegroßhandelsmärkten vorgenommenen Handlungen zu untersuchen und diese Verordnung durchzusetzen, unabhängig davon, wo der Marktteilnehmer, der diese Handlungen vornimmt, registriert oder zur Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet ist.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Regulierungsbehörde mit den für die Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Funktionen notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird.
Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.
Diese Befugnisse können a) direkt, b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, c) durch Antrag bei den zuständigen nationalen Justizbehörden oder den zuständigen nationalen Gerichten oder d) nach einer Empfehlung der Agentur ausgeübt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder den anderen in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d genannten Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, ausüben.“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu bekämpfen, die Durchsetzungsmaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu unterstützen und zu ergänzen und zu einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, kann die Agentur in enger und aktiver Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse und gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Untersuchungen durchführen." (4) Rechtzeitig vor der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 3 im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Handlungen erfolgen, bei denen die Agentur einen begründeten Verdacht hat, dass sie gegen diese Verordnung verstoßen, unterrichtet die Agentur die nationale Regulierungsbehörde und andere betroffene Behörden dieses Mitgliedstaats.
Die Agentur kann ihre Befugnisse in diesem Gebiet ausüben, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde erhebt Widerspruch dagegen, weil a) sie eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten förmlich eingeleitet hat oder durchführt oder b) eine Untersuchung zu denselben Sachverhalten durchgeführt hat und festgestellt hat, dass ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Die Agentur kann ihre Befugnisse in den übrigen Zuständigkeitsbereichen jener nationalen Regulierungsbehörden, die keinen Widerspruch gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erhoben haben, weiterhin ausüben.
Die Agentur übt ihre Befugnisse nicht aus, wenn bereits eine Untersuchung zu demselben Sachverhalt durchgeführt worden ist und festgestellt wurde, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht.
Die nationale Regulierungsbehörde setzt die Agentur, nachdem sie gemäß Unterabsatz 1 informiert wurde, binnen drei Monaten von ihrem Widerspruch in Kenntnis.
In diesen Fällen arbeitet die nationale Regulierungsbehörde mit der Agentur zusammen, und zwar auch, indem sie a) ihr Informationen und Erkenntnisse mitteilt, die für die Agentur zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 3 in anderen relevanten betroffenen Zuständigkeitsbereichen von Bedeutung sind, und b) auf Ersuchen der Agentur an einer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c zusammengestellten Untersuchungsgruppe teilnimmt.
Die Agentur unterrichtet die Kommission über die Einsetzung der Untersuchungsgruppe, und auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden kann die Agentur die Kommission ersuchen, als Beobachterin an dieser Untersuchungsgruppe teilzunehmen.
(5)Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote durchgesetzt werden, wenn a) Handlungen im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder wurden, b) die zuständige nationale Regulierungsbehörde unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Ausnahmen nicht so bald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen dem Ersuchen der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b nachzukommen, c) – unbeschadet des Absatzes 4 — die nationale Regulierungsbehörde die Agentur ersucht, ihre Befugnisse in Bezug auf Handlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes fallen, auszuüben.
(6)Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 erfüllt werden, wenn die betreffenden Insider-Informationen die Preise von Energiegroßhandelsprodukten, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten geliefert werden sollen, erheblich beeinflussen dürften.
(7)Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die in Artikel 8 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden, wenn a) sich ein mutmaßlicher Verstoß auf die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten durch die Agentur gemäß Artikel 7 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt oder b) sich ein mutmaßlicher Verstoß auf den Austausch von Informationen gemäß Artikel 10 in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirkt.
(8)Die Agentur kann ihre Befugnisse ausüben, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 erfüllt werden, wenn die in diesem Artikel genannten Personen beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten zur Lieferung in mindestens zwei Mitgliedstaaten arrangieren oder ausführen.
(9)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 kann die Agentur den Fällen mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorrang einräumen.
Zu diesem Zweck legt die Agentur nach Konsultation und in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden die Kriterien zur Ermittlung der Fälle mit den größten grenzüberschreitenden Auswirkungen fest.
(10)Um festzustellen, ob die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse der Agentur gemäß den Absätzen 5 Buchstaben a und b, 6, 7 und 8 erfüllt sind, gilt die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten innerhalb einer Gebots- oder Bilanzierungszone, die das Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten umfasst, als Lieferung in einem einzigen Mitgliedstaat.
Unbeschadet dieses Absatzes hat eine betroffene nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Absatz 5 Buchstabe c zu stellen oder Widerspruch gemäß Absatz 4 zu erheben.
(11)Nach Abschluss ihrer zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Absätzen 5 bis 8 ergriffenen Maßnahmen erstellt die Agentur einen Untersuchungsbericht mit den Erkenntnissen der Agentur.
Der Untersuchungsbericht umfasst auch alle den Erkenntnissen zugrunde liegenden Belege.
Gelangt die Agentur in dem Untersuchungsbericht zu der Einschätzung, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und fordert diese auf, die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls auch gemäß Artikel 18 zu ergreifen.
In dem Untersuchungsbericht kann die Agentur zudem den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Folgemaßnahmen empfehlen und erforderlichenfalls die Kommission unterrichten.
Binnen drei Monaten nach Eingang des Untersuchungsberichts teilen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der Agentur und erforderlichenfalls der Kommission mit, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht notwendig sind.
(12)Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, in aggregierter und anonymisierter Form Zusammenfassungen der von ihr erstellten Berichte.
Diese Zusammenfassungen und deren Inhalt werden vertraulich behandelt.“
17.
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 13a Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur (1) Die Agentur arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen und stimmt sich mit diesen ab.
(2)Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 nachzukommen, kann die Agentur alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen in den Räumlichkeiten der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, durchführen, in denen möglicherweise Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden.
Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Inspektion dies erfordern, kann die Agentur diese Inspektion durchführen, ohne sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, vorher anzukündigen.
(3)Die Bediensteten der Agentur und sonstige durch die Agentur zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder ernannte Personen sind — in Bezug auf die Personen, die Gegenstand eines von der Agentur gefassten Beschlusses gemäß Absatz 6 sind — in dem für diese Inspektion erforderlichen Maße befugt, a) die betreffenden Räumlichkeiten dieser Personen zu betreten, b) die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen, d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln, e) von allen Vertretern oder Beschäftigten dieser Personen Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
Nur in entsprechend begründeten Fällen darf die Dauer der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Versiegelung 72 Stunden überschreiten.
(4)Im Falle des begründeten Verdachts, dass mit dem Gegenstand einer Vor-Ort-Inspektion im Zusammenhang stehende Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel für einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung von Bedeutung sein können, in Privaträumen von Direktoren, Geschäftsführern oder anderen Mitarbeitern von Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, verwahrt werden, kann die Agentur aufgrund eines Beschlusses eine Vor-Ort-Inspektion dieser Privaträume vornehmen.
In diesen Fällen ist in dem Beschluss gemäß Absatz 6 auch anzugeben, aus welchen Gründen die Agentur zu dem Schluss gelangt ist, dass ein begründeter Verdacht besteht.
(5)Die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von ihr zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigten oder ernannten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion angegeben sind.
(6)Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen sich den durch einen Beschluss der Agentur angeordneten Vor-Ort-Inspektionen unterziehen.
In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Vor-Ort-Inspektion, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person sich nicht der Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzieht, sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) überprüfen zu lassen.
Die Agentur konsultiert die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden soll, bevor sie einen solchen Beschluss fasst.
(7)Auf Antrag der Agentur unterstützen Bedienstete der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder ernannte Personen die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von der Agentur ermächtigten oder ernannten Personen aktiv.
Sie verfügen hierzu über die in diesem Artikel genannten Befugnisse.
Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde können auf Antrag auch an der Vor-Ort-Inspektion teilnehmen.
(8)Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder bestellten Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Inspektion widersetzt, leistet die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen oder anderen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden kann.
(9)Setzt die Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß den Absätzen 7 und 8 im Einklang mit geltendem nationalen Recht eine Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht voraus, so beantragt die Agentur eine solche Genehmigung.
Die Agentur kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.
In den in Absatz 4 genannten Fällen darf eine Vor-Ort-Inspektion nur mit vorheriger Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht durchgeführt werden.
(10)Beantragt die Agentur eine Genehmigung gemäß Absatz 9, so überprüft die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht, a) die Echtheit der Entscheidung der Agentur und b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich oder im Hinblick auf den Gegenstand der Vor-Ort-Inspektion unverhältnismäßig sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht die Agentur um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Verdacht der Agentur, dass ein Verstoß gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegt, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist.
Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Artikel 13b Informationsersuchen (1) Auf Ersuchen der Agentur stellt jede Person ihr die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 erforderlich sind.
In ihrem Ersuchen macht die Agentur folgende Angaben: a) Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug; b) sie nennt den Zweck des Ersuchens; c) sie gibt an, welche Informationen in welchem Datenformat erforderlich sind; d) sie legt, entsprechend dem Ersuchen, die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind; e) sie informiert die Person darüber, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen nicht unrichtig oder irreführend sein darf.
(2)Die Agentur hat außerdem die Befugnis, Beschlüsse zum Zweck von Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fassen.
In einem solchen Beschluss weist die Agentur zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elementen auf die Pflicht der Person, das Ersuchen zu beantworten, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person dem Ersuchen nicht nachkommt, und auf das Recht hin, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
(3)Die Personen, die ein Auskunftsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten, oder deren Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung.
Diese Personen tragen die volle Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und nicht irreführend sind.
(4)Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass eine Person einem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, so gewährt die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats der Agentur auf deren Ersuchen, auch durch Verhängung von Geldbußen gemäß dem geltenden nationalen Recht, die erforderliche Unterstützung, damit die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 sichergestellt ist.
(5)Stellen die Bediensteten der Agentur und die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass sich eine Person weigert, die angeforderten Informationen bereitzustellen, so kann die Agentur Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen.
(6)Die Agentur übermittelt den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
Artikel 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen (1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 kann die Agentur jede Person befragen und von jeder Person Aussagen einholen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.
Die Agentur kann die Antworten aufzeichnen.
(2)Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen des Unternehmens einer betroffenen Person statt, so informiert die Agentur die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt.
Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats können die Bediensteten und die anderen von der Agentur zur Durchführung der Befragung ermächtigten oder ernannten Personen unterstützen.
Artikel 13d Verfahrensgarantien (1) Die Agentur führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen sein, wobei die Verfahrensgarantien der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, uneingeschränkt geachtet werden; dazu zählen a) das Recht, sich nicht selbst zu belasten; b) das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl; c) das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Vor-Ort-Inspektion stattfindet; d) das Recht, vor Annahme des Untersuchungsberichts gemäß Artikel 13 Absatz 11 zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen; e) das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und dem entweder zuzustimmen oder Anmerkungen dazu hinzuzufügen.
In der Aufforderung zur Stellungnahme zu Sachverhalten gemäß dem in Buchstabe d genannten Recht ist auch eine Zusammenfassung der Angaben zu der betreffenden Person enthalten und eine Frist für die Stellungnahme angegeben.
In entsprechend begründeten Fällen, in denen dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Vor-Ort-Inspektion oder einer laufenden oder künftigen behördlichen oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde nötig ist, kann die Agentur entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu verschieben.
(2)Die Agentur holt Beweise für und gegen die Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, ein, führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen ein, wobei sie objektiv, unparteiisch und im Einklang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vorgeht.
(3)Die Agentur achtet bei der Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen, bei der Anforderung von Informationen und bei der Einholung von Aussagen uneingeschränkt die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und die geltenden Datenschutzvorschriften der Union.
(4)Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gilt nicht für Beschlüsse der Agentur gemäß Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2.
Artikel 13e Gegenseitige Amtshilfe Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.
Artikel 13f Untersuchungsbeauftragter (1) Um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 zu erfüllen, kann die Agentur, wenn sie es für angemessen hält und unter Berücksichtigung ihrer verfügbaren internen Ressourcen, innerhalb der Agentur einen eigenen Untersuchungsbeauftragten als Leiter der Untersuchung benennen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Untersuchung zu gewährleisten.
(2)Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte die Befugnisse der Agentur, einschließlich der in den Artikeln 13a, 13b und 13c festgelegten Befugnisse, unter Wahrung der in Artikel 13d festgelegten Verfahrensgarantien ausüben.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Agentur bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat und die für die Durchführung der Untersuchung relevant sind.
Artikel 13g Zwangsgelder (1) Die Agentur verhängt im Wege eines Beschlusses ein Zwangsgeld gegen eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um diese dazu zu bringen, a) sich einer per Beschluss gemäß Artikel 13a Absatz 6 angeordneten Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen; b) die mit einem Beschluss gemäß Artikel 13b Absatz 2 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den in Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2 genannten Beschlüssen nachkommt, auferlegt.
(3)Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein.
Zu diesem Zweck beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.
Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Agentur verhängt werden.
(5)Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Artikel 13h Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse (1) Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Agentur — bevor sie einen Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 13g der vorliegenden Verordnung fasst — den Personen, gegen die sie einen solchen Beschluss zu richten beabsichtigt, die Gelegenheit, zu den Feststellungen der Agentur gehört zu werden.
Die Agentur stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, bei denen die betreffenden Personen die Gelegenheit dazu hatten, sich zu äußern.
(2)Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden.
Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung derer Geschäftsgeheimnisse Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen in den Akten der Agentur, die für den Beschluss der Agentur über die Verhängung von Zwangsgeldern relevant sind.
Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Agentur.
Artikel 13i Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder (1) Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind administrativer Art.
(2)Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss der Agentur beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur und dem Gerichtshof benennt.
Hat die benannte nationale Behörde die in Unterabsatz 3 genannten Formvorschriften erfüllt, kann die Agentur — auf Antrag der Agentur — die Vollstreckung im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einleiten, indem sie den Sachverhalt der benannten nationalen Behörde unmittelbar vorlegt.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden.
Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
(3)Die Beträge der Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
Artikel 13j Überprüfung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat.
Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
18.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen (1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 verstoßen könnte.
(2)Personen, die beruflich Transaktionen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen a) potenzielle Verstöße gegen die Artikel 3, 4 oder 5 festgestellt werden können; b) gewährleistet werden kann, dass ihre Mitarbeiter, die Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben, keinerlei Interessenkonflikten unterliegen und unabhängig handeln; c) verdächtige Aufträge und Transaktionen aufgedeckt und gemeldet werden können.
(4)Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der an dem potenziellen Verstoß beteiligte Marktteilnehmer registriert ist und in den das Energiegroßhandelsprodukt geliefert wird.
Eine solche Meldung ist an die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu richten.
(5)Die Agentur erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden bis zum 8.
Mai 2025 und danach jedes Jahr einen Bericht mit aggregierten Informationen über die Durchführung dieses Artikels, mit Ausnahme aus kommerzieller Sicht sensibler Elemente, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere in Bezug auf a) die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren und ihre Wirksamkeit; b) die Analyse verdächtiger Transaktionen, die Reaktion auf mangelhafte Qualität der Meldung und die Nichtmeldung verdächtiger Transaktionen sowie diesbezügliche Durchsetzungs- und Sanktionsmaßnahmen.“
19.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Agentur veröffentlicht gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien a) zur Anwendung der in Artikel 2 genannten Begriffsbestimmungen, auch im Hinblick auf die Erstellung einer nicht erschöpfenden Liste relevanter Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Verfahren in den Fällen, in denen die Informationen für sich genommen die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Kriterien erfüllen, und b) zu nicht abschließenden Indizien und Beispielen für Marktverhalten in Bezug auf Marktmanipulation sowie Insider-Handel im Sinne von Artikel 3.“ ii) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden sowie die nationalen Steuerbehörden richten angemessene Formen der Zusammenarbeit ein, damit zeitnahe wirksame und effiziente Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden und ein Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei Untersuchungen und Gerichtsverfahren und zur Durchsetzung dieser Verordnung und einschlägiger Finanz- und Wettbewerbsvorschriften geleistet wird.“ b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung kann die nationale Regulierungsbehörde die Agentur unterrichten und ihr eine Zusammenfassung des Falls und den erwogenen Beschluss in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln.
Nach dem Erlass eines Beschlusses über die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Verordnung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur diesen Beschluss unter Angabe des Zeitpunkts seines Erlasses, der Namen der von der Sanktion betroffenen Personen, des Artikels dieser Verordnung, gegen den verstoßen wurde, und der verhängten Sanktion.
Dabei teilt die nationale Regulierungsbehörde der Agentur mit, welche Informationen sie im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben hat, und unterrichtet die Agentur umgehend über etwaige Änderungen an diesen Informationen.
Die Agentur führt eine öffentliche Liste der Informationen, die die nationalen Regulierungsbehörden im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 öffentlich bekannt gegeben haben.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bearbeiten die nationalen Regulierungsbehörden Berichte über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung unverzüglich und — soweit möglich — innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Berichte und unterrichten die zuständige Finanzbehörde ihres Mitgliedstaats und die Agentur, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf Energiegroßhandelsmärkten Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die einen Marktmissbrauch im Sinne der Richtlinie (EU) Nr. 596/2014 darstellen und sich auf Finanzinstrumente auswirken, die Artikel 2 jener Verordnung unterliegen.
Zu diesem Zweck können die nationalen Regulierungsbehörden geeignete Formen der Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde in ihrem Mitgliedstaat wählen;“ ii) folgender Buchstabe wird angefügt: „e) die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten die zuständigen nationalen Steuerbehörden und Eurofisc, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen könnten.“
20.
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Die nationalen Regulierungsbehörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf die Agentur oder eine andere nationale Regulierungsbehörde übertragen.
Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Übertragung von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen.
Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.
(2)Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind.
Für das Verfahren, die Durchsetzung sowie die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung der übertragenen Zuständigkeiten gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beauftragte seinen Sitz hat.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Agentur jede von ihnen beabsichtigte Übertragungsvereinbarung.
Sie gehen solche Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur ein.
(4)Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragungsvereinbarung abgeben, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurde.
(5)Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 16b Leitlinien und Empfehlungen (1) Um innerhalb der Union kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Agentur an alle nationalen Regulierungsbehörden oder alle Marktteilnehmer gerichtete Leitlinien und Empfehlungen heraus und richtet Empfehlungen über die Anwendung der Artikel 3 bis 5a, 8, 9 und 9a sowie Artikel 10 Absatz 1 an eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder einen oder mehrere Marktteilnehmer.
(2)Die Agentur führt innerhalb eines adäquaten und realistischen Zeitrahmens angemessene öffentliche Konsultationen mit allen relevanten Marktteilnehmern zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte.
Diese Konsultationen und Analysen müssen verhältnismäßig gegenüber Umfang, Art und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen sein.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden und die Marktteilnehmer tragen diesen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung.
(4)Die nationalen Regulierungsbehörden können die Agentur regelmäßig über die Durchführung der an sie gerichteten Leitlinien oder Empfehlungen unterrichten.
(5)Wenn dies gemäß einer Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, teilen die Marktteilnehmer der Agentur die Durchführung der jeweiligen Leitlinie oder Empfehlung mit.
Auf Ersuchen der Agentur legen die Marktteilnehmer die Gründe für eine solche Mitteilung eindeutig und ausführlich dar.
(6)Innerhalb von zwölf Monaten nach Herausgabe der Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Absatz 1 kann die Agentur eine Konsultation, auch mit nationalen Regulierungsbehörden oder Marktteilnehmern, durchführen, um die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Leitlinien oder Empfehlungen zu bewerten.
(7)Die Agentur nimmt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht auf.“
21.
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstiges einschlägiges Unionsrecht fallen.“
22.
Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Art, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.
Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Bestimmungen in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über anschließende Änderungen dieser Bestimmungen.
(2)Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben.
In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 8.
Mai 2026 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, und teilen der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz ‚ne bis in idem‘ sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Hinblick auf Verstöße gegen diese Verordnung zumindest eine oder mehrere der folgenden Geldbußen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen: a) Aufforderung, den Verstoß zu beenden; b) Anordnung des Einzugs der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; c) Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen; d) Verhängung von Zwangsgeldern; e) Verhängung von Geldbußen.
(4)Im Hinblick auf natürliche Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e: a) mindestens 5 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5; b) mindestens 1 000 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15; c) mindestens 500 000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.
Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Jahreseinkommens der betroffenen natürlichen Person im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten.
Hat die natürliche Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
(5)Im Hinblick auf juristische Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e: a) mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5; b) mindestens 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15; c) mindestens 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9.
Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten.
Hat die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe hätte einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festsetzung der Art und der Höhe der Geldbußen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter gegebenenfalls: a) Schwere und Dauer des Verstoßes; b) Verschuldensgrad der für den Verstoß verantwortlichen Person; c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, die sich beispielsweise von dem jährlichen Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem Jahreseinkommen einer natürlichen Person ableiten lässt; d) Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; e) Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen; f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person; g) Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; und h) Überschneidungen bei straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen die verantwortliche Person für denselben Verstoß.
(8)Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten Geldbußen und von ihnen getroffenen sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind.
Sie stimmen ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 ab, um bei grenzüberschreitenden Fällen etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie bei der Verhängung von Geldbußen zu vermeiden.
(9)Die Kommission legt bis zum 8.
Mai 2027 und danach alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob in den Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehen sind und einheitlich angewandt werden.
Artikel 19 Internationale Beziehungen Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Institutionen und Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen.
Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern zu schließen.
Diese Vereinbarungen können Aspekte von gemeinsamem Interesse betreffen wie Verfahren für die Erhebung, Analyse und Bewertung von Daten oder anderen Informationen sowie andere Fachbereiche.“
23.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28.
Dezember 2011 übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9a Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7.
Mai 2024 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die in Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4a Absatz 8, Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 9a Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
24.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Kommission bewertet bis zum 1.
Juni 2027 und danach alle fünf Jahre in Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Marktverhalten, die Marktteilnehmer, die Liquidität, die Berichterstattungspflichten, einschließlich der LNG-Marktdaten, und den Umfang des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer, darunter die potenziellen Hindernisse für den Eintritt neuer Marktteilnehmer, sowie die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben.
Auf der Grundlage dieser Bewertungen erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(2)Die Kommission bewertet bis zum 1.
Juni 2025 die Wirksamkeit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für vorsätzliche und schwerwiegende Fälle von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten der Union und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
In dem Bericht können geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden, darunter auch die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024
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