Art. 16a – Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

(1)Die nationalen Regulierungsbehörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf die Agentur oder eine andere nationale Regulierungsbehörde übertragen. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Übertragung von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen. Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.
(2)Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Für das Verfahren, die Durchsetzung sowie die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung der übertragenen Zuständigkeiten gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beauftragte seinen Sitz hat.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Agentur jede von ihnen beabsichtigte Übertragungsvereinbarung. Sie gehen solche Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur ein.
(4)Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragungsvereinbarung abgeben, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurde.
(5)Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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