Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6 Absatz 8 wird gestrichen.
2.Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Untersuchungen gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durchführen und koordinieren;“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „d) Plattformen für Insider-Informationen sowie registrierte Meldemechanismen gemäß den Artikeln 4a und 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genehmigen und überwachen; e) befugt sein, in den in Artikel 13g der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Fällen Zwangsgelder zu verhängen.“
3.Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und die Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung sind Gebühren an ACER zu entrichten. Die Gebühren sind von registrierten Meldemechanismen und Plattformen für Insider-Informationen zu entrichten. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten von ACER für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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