ErwGr. 32

REG_2024_1106 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt

Die Agentur sollte befugt sein, Zwangsgelder zu verhängen, um die Einhaltung ihrer Beschlüsse bezüglich Vor-Ort-Inspektionen und Auskunftsersuchen, die im Kontext einer grenzüberschreitenden Untersuchung erlassen wurden, sicherzustellen. Die Agentur sollte jedoch nicht befugt sein, Geldbußen zu verhängen. Alle von der Agentur verhängten Zwangsgelder sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und effiziente grenzüberschreitende Untersuchungen gewährleisten. Es ist wichtig, dass die Verfahrensgarantien und die Grundrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen der Agentur sind, uneingeschränkt geachtet werden. Jede Maßnahme der Agentur sollte verhältnismäßig sein und ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Verteidigungsrechte der Person wahren. Die Vertraulichkeit der Informationen, die von den Personen übermittelt werden, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte gewahrt werden, und die Informationen sollten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union ausgetauscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.05.2024

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