Art. 52 – Ziele

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S) eingeführt, um traditionelle Erzeugungsverfahren und Rezepte zu bewahren, indem a) die Erzeuger traditioneller Erzeugnisse dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Erzeugnisse den Verbrauchern bekannt zu machen; b) ein Mehrwert geschaffen wird, indem ein Beitrag zu einem fairen Wettbewerb in der Handelskette und zu einem fairen Einkommen für die Erzeuger geschaffen wird und ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geleistet wird.
(2)Die Eintragung und der Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die einheitliche gemeinsame Marktorganisation und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
(3)Die Richtlinie (EU) 2015/1535 gilt nicht für die in dieser Verordnung festgelegte Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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