Art. 95 – Einziges Dokument

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(1)Das einzige Dokument enthält folgende Angaben: a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen; b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört; c) die Art der geografischen Angabe; d) eine Beschreibung des Weines oder der Weine; e) die Kategorien von Weinbauerzeugnissen; f) den Höchstertrag je Hektar; g) die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden; h) eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets; i) eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i; j) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung; k) gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.
(2)Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zu den Einzelheiten des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i genannten Zusammenhangs für jede Kategorie der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Bezugnahmen auf die gestrichenen Bestimmungen gemäß den Artikeln 84 und 85 der vorliegenden Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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