ErwGr. 26

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der GAP an. Die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe wurden bereits im Rahmen der Überarbeitung der GAP für Wein und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel, vereinfacht und effizienter gestaltet, insbesondere durch die Ausweitung der zuvor im Wein- und Spirituosensektor geltenden Regelung der „Standardänderungen“ auf den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit werden die Schritte für die Genehmigung von Änderungen verringert, die weder wesentliche Elemente der Produktspezifikation betreffen noch die Interessen von Dritten beeinträchtigen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat der betreffenden geografischen Angabe niedergelassen oder ansässig sind. Um die langwierigen Verfahren für die Eintragung, die Unionsänderung und die Löschung der Eintragung weiter zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, für Unionsänderungen der Produktspezifikation und für die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Bezüglich der Genehmigung von Standardänderungen sollten jedoch allein die Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Verfahrens und die Annahme der endgültigen Entscheidung verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und ihn anschließend je nach Prüfergebnis an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Für die Einreichung eines Einspruchs sollten Fristen mit Blick darauf festgelegt werden, dass die uneingeschränkte Ausübung des Einspruchsrechts ohne Verzögerung des Eintragungsverfahrens gewährleistet wird. Der Einspruchsführer sollte die Möglichkeit haben, im Zuge der Konsultationen mit dem Antragsteller weitere Einzelheiten zu den im Einspruch enthaltenen Gründen hinzuzufügen. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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