ErwGr. 46

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Wirtschaftsbeteiligten, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem sicherstellen, dass Wirtschaftsbeteiligte, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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