ErwGr. 51

REG_2024_1143 · über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstoßen. Der Kommission obliegt es, Prüfungen in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind, sollten in der vorliegenden Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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