Art. 2b

REG_2024_1205 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(1)Anhang Ia enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, a) die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, darunter i) die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf — Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal in Mali, — die internationalen Sicherheitspräsenzen in Mali, ii) die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali, iii) die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, iv) den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte, der bzw. die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einen Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht darstellt, v) die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot, b) die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder c) die mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind.
(2)Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.
(3)Anhang Ia enthält zudem die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.04.2024

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