Art. 19 – Überprüfung

REG_2024_1244 · über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Verordnung und ihrer Anhänge mindestens alle fünf Jahre ab Geltungsbeginn. Ziel der Überprüfung ist es unter anderem, die Angleichung dieser Verordnung und ihrer Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sicherzustellen. Bei der Überprüfung wird internationalen Initiativen, die sich mit der Freisetzung von Schadstoffen aus Industrietätigkeiten und den Auswirkungen der Freisetzung solcher Schadstoffe auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt befassen, den bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen Fortschritten sowie dem Fortschritt in Forschung und Technologie gebührend Rechnung getragen.
Erforderlichenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung oder ihrer Anhänge oder beider Texte vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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