Anhang IV – Kriterien für Zertifizierungssysteme

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

1.Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen: a) es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen und unterliegt der Multi-Stakeholder-Governance; b) die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer; c) es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, um die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen zu gewährleisten. d) es enthält Anforderungen, um sicherzustellen, dass es einen auf Standortebene erstellten Prüfbericht gibt.
2.die Anforderungen an die Zertifizierung müssen mindestens Folgendes umfassen: a) Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren, einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen, in den folgenden Umweltrisikokategorien: i) Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen; ii) Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und Wasserverschmutzung, Wassernutzung, Wassermengen unter Berücksichtigung von Überschwemmung oder Dürre, und Zugang zu Wasser; iii) Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation; iv) Biodiversität, einschließlich der Schädigung von Lebensräumen, Wildtieren, Flora und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste; v) gefährliche Stoffe; vi) Lärm und Erschütterungen; vii) Sicherheit von Anlagen; viii) Energieverbrauch; ix) Abfälle und Rückstände; b) Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker; c) Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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