(1)Es wird davon ausgegangen, dass mit strategischen Projekten ein Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen in der Union geleistet wird.
(2)Mit Blick auf die Umweltauswirkungen oder die Pflichten, auf die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG oder in gesetzgeberischen Bestimmungen der Union über die Wiederherstellung von Land- Küsten- und Süßwasserökosystemen Bezug genommen wird, gelten strategische Projekte in der Union als Projekte von öffentlichem Interesse bzw. als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienende Projekte und können als Projekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Gesetzgebungsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3)Damit die Verwaltung die mit den strategischen Projekten in der Union verbundenen Genehmigungsverfahren effizient bearbeiten kann, stellen die Projektträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Verfahren so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(4)Unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen erhalten strategische Projekte in der Union den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt.
(5)Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für strategische Projekte in der Union vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder anderen Gremien, einschließlich in Bezug auf Mediation oder Schiedsverfahren, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit das nationale Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die normalerweise geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte nehmen an solchen etwaigen Dringlichkeitsverfahren teil.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024
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