Art. 16 – Koordinierung der Finanzierung

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(1)Auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts erörtert die gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a eingerichtete ständige Untergruppe und bietet Beratung dazu, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt: a) zusätzliche private Finanzierungsquellen; b) Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung; c) bestehenden Instrumenten und Programmen der Mitgliedstaaten, auch von Exportkreditagenturen sowie nationalen Förderbanken und -instituten; d) einschlägigen Förder- und Finanzierungsprogrammen der Union, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Global-Gateway-Initiative für strategische Projekte in Drittländern oder in ÜLGs.
(2)Bis zum 24. Mai 2026 legt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a genannten ständigen Untergruppe einen Bericht vor, in dem die Hindernisse für den Zugang zu Finanzmitteln für strategische Projekte beschrieben und Empfehlungen zur Erleichterung dieses Zugangs geboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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