Art. 6 – Kriterien für die Anerkennung strategischer Projekte

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(1)Auf Antrag des Projektträgers und gemäß dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren erkennt die Kommission Projekte im Bereich kritische Rohstoffe, die die folgenden Kriterien erfüllen, als strategische Projekte an: a) Mit dem Projekt würde ein bedeutender Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen geleistet; b) das Projekt ist technisch durchführbar oder wird es innerhalb eines angemessenen Zeitraums sein, und das erwartete Produktionsvolumen des Projekts kann mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden; c) das Projekt würde nachhaltig durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Verhinderung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Verhinderung und Minimierung von sozial nachteiligen Auswirkungen durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Rechte indigener Völker und der Arbeitsrechte, insbesondere im Fall unfreiwilliger Umsiedlungen, das Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und einschlägigen Sozialpartnern, und die Anwendung transparenter Geschäftsmethoden mit angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, darunter durch Korruption und Bestechung, zu verhindern und zu minimieren; d) bei Projekten in der Union hätte die Einrichtung, der Betrieb oder die Herstellung des Projekts grenzübergreifende Vorteile über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus, auch für nachgelagerte Wirtschaftszweige; e) bei Projekten in Drittländern, bei denen es sich um aufstrebende Märkte oder Entwicklungsländer handelt, wäre das Projekt für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen, da mit ihm ein Mehrwert in diesem Drittland geschaffen würde.
(2)Die Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird von der Kommission anhand der in Anhang III aufgeführten Elemente und Nachweise bewertet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Elemente und Nachweise, die bei der Bewertung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder um Änderungen der in Anhang III Nummer 5 aufgeführten internationalen Instrumenten oder des Erlasses neuer internationaler Instrumente, die für die Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kriteriums relevant sind, Rechnung zu tragen.
(3)Die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt gemäß dem vorliegenden Artikel lässt die Anforderungen, die nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht für das betreffende Projekt oder den Projektträger gelten, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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