ErwGr. 32

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

Um Projektträgern und anderen Investoren die Sicherheit und Klarheit zu bieten, die erforderlich sind, um die Entwicklung strategischer Projekte voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit solchen Projekten die festgelegten Fristen nicht überschreitet. Bei strategischen Projekten, die nur die Verarbeitung oder das Recycling umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens 15 Monate nicht überschreiten. Bei strategischen Projekten, die die Gewinnung umfassen, sollte die Dauer des Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der potenziellen Auswirkungen 27 Monate nicht überschreiten. Die Erstellung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU liegt jedoch in der Verantwortung des Projektträgers und sollte nicht Teil der Fristen sein, an die die Mitgliedstaaten gebunden sind. Zu diesem Zweck sollte die zentrale Anlaufstelle das Datum mitteilen, bis zu dem der Projektträger den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen muss, und der Zeitraum zwischen diesem mitgeteilten Termin und der tatsächlichen Vorlage des Berichts sollte nicht auf den Zeitplan angerechnet werden. Derselbe Grundsatz sollte gelten, wenn die zentrale Anlaufstelle nach den erforderlichen Konsultationen dem Projektträger mitteilt, dass er zusätzliche Informationen zur Vervollständigung des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen kann. In Ausnahmefällen, die mit der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts zusammenhängen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Fristen zu verlängern. Solche Ausnahmefälle können unvorhergesehene Umstände umfassen, die dazu führen, dass Umweltprüfungen im Zusammenhang mit dem Projekt ergänzt oder abgeschlossen werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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