ErwGr. 69

REG_2024_1252 · zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission übertragen werden, um die Listen der strategischen und kritischen Rohstoffe zu aktualisieren, Benchmarks für die Recyclingkapazität der Union auf der Grundlage der in Abfällen vorhandenen strategischen Rohstoffe festzulegen und die Elemente und Nachweise anzupassen, die bei der Bewertung der Erfüllung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte zu berücksichtigen sind, Festlegung von Mindestanteilen für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall zurückgewonnen werden und in Dauermagneten, die in bestimmten Produkten enthalten sind, vorhanden sein müssen, Festlegung von Regeln für die Berechnung und Überprüfung des ökologischen Fußabdrucks verschiedener kritischer Rohstoffe und Festlegung von Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck für verschiedene kritische Rohstoffe. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (34) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.05.2024

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