Art. 18 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(1)Bis zum 1. September 2030 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung.
(2)Bis zum 1. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der erzielten Verringerung der Abgas- und Nicht-Abgasemissionen.
(3)Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Dauerhaltbarkeitsleistung schwerer Nutzfahrzeuge in Bezug auf Emissionen vor.
(4)Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Dauerhaltbarkeit von Batterien vor, in dem der aktuelle Stand der Technik im Hinblick auf den Erlass der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c genannten delegierten Rechtsakte überprüft wird und der als Grundlage für eine Überprüfung der Mindestleistungsanforderungen dient. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet, ob es angemessen ist, Mindestleistungsanforderungen für Fahrzeuge für bis zu mindestens zehn Jahre oder 200 000 km festzulegen, je nachdem. was zuerst eintritt.
(5)Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Bremspartikelemissionen vor, in dem die Messmethoden und der Stand der Technik im Hinblick auf den Erlass der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte über die Höhe der Emissionsgrenzwerte der zweiten Stufe gemäß Anhang I Tabellen 5, 6, 7 und 8 überprüft werden.
(6)Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission im Hinblick auf den möglichen Erlass des in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannten delegierten Rechtsakts, ob es angemessen ist, einen spezifischen Grenzwert für Formaldehydemissionen in Bezug auf Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 festzulegen; dabei stützt sie sich auf die erwartete Nutzung von Kraftstoffen, die zu einem Anstieg der Formaldehydemissionen führen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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