ErwGr. 14

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

In der Union werden die Abgasemissionen von Feststoffpartikeln mit einer Partikelzahl (PN) von mehr als 23 Nanometern (PN23) bei leichten Nutzfahrzeugen seit 2011 und bei schweren Nutzfahrzeugen seit 2013 kontrolliert. Da es aufgrund bestehender Technologien und der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 möglich ist, die Partikelzahlemissionen schon ab der Partikelgröße von 10 Nanometern (PN10) zu messen, sollte für alle unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge der Partikelemissionsgrenzwert PN10 Anwendung finden. Die erstmalige Festlegung eines spezifischen PN10-Grenzwerts für Abgasemissionen wird Impulse für die weltweite Harmonisierung einer verstärkten Kontrolle und Messung der Partikelzahlemissionen geben, und die Union sollte das Weltforum der Vereinten Nationen für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (UN WP.29) ermutigen, die betreffenden UN-Regelungen für Kraftfahrzeuge entsprechend anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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