ErwGr. 20

REG_2024_1257 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

Nicht-Abgasemissionen bestehen aus Partikeln, die von den Reifen und Bremsen der Fahrzeuge emittiert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass Reifenemissionen die größte Quelle von Emissionen von Mikroplastik in die Umwelt darstellen. Laut der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für diese Verordnung beigefügt ist, wird sich bis 2050 der Anteil der Nicht-Abgasemissionen an allen im Straßenverkehr emittierten Partikeln auf bis zu 90 % erhöhen, da die Abgaspartikel aufgrund der Elektrifizierung von Fahrzeugen zurückgehen werden. Daher sollten diese Nicht-Abgasemissionen gemessen und begrenzt werden. Die Kommission sollte die Arbeit des UN WP.29 fördern, damit seine angestrebten Ziele zeitnah erreicht werden, aufbauend auf einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage ein hohes Ambitionsniveau widerspiegeln und die Festlegung von Grenzwerten für den Reifenabrieb anhand modernster Methoden erfolgt. Für den Fall, dass das UN WP.29 bis zum 1. Juli 2026 für Reifen der Klasse C1, bis zum 1. April 2028 für Reifen der Klasse C2 bzw. bis zum 1. April 2030 für Reifen der Klasse C3 keine einheitlichen Bestimmungen über die Grenzwerte für den Reifenabrieb angenommen hat, sollte die Kommission auf der Grundlage von Grenzwerten für den Reifenabrieb, die dem Stand der Technik entsprechen, einen delegierten Rechtsakt erlassen, um das Ziel der Union zu erreichen, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30 % zu verringern. Die besonderen Merkmale von Fahrzeugen mit Antriebsbatterien, einschließlich Plugin-Hybridfahrzeugen und batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen, sollten bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts bewertet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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