Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden:
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Pflichten der Hersteller im Rahmen der Typgenehmigung und der Verfahren, für die Konformitätserklärung anzuwendende Prüfungen und Methoden, Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, Marktüberwachung und Umweltpass für Fahrzeuge (EVP);
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Anforderungen, Prüfungen, Methoden und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie Zulassung und Kommunikationsmöglichkeiten von OBM-Systemen, auch für die Zwecke der regelmäßigen technischen Prüfung und der technischen Überwachung;
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Methoden und Prüfungen i) zur Messung der Abgasemissionen im Labor und auf der Straße sowie den Einsatz portabler Emissionsmesssysteme zur Nachprüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, ii) zur Bestimmung der CO2-Emissionen, des Kraftstoff- und Stromverbrauchs, der emissionsfreien Reichweite, der elektrischen Reichweite und der Motorleistung eines Kraftfahrzeugs, iii) zur Ermittlung der Energieeffizienz von Anhängern der Klassen O3 und O4, iv) zur Messung der Kurbelgehäuse-, Verdunstungs- und Bremsemissionen, v) zur Bewertung der Einhaltung der Mindestleistungsanforderungen an die Dauerhaltbarkeit von Batterien, vi) zur Bewertung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge, vii) zur Bewertung des Betriebs, der Wirksamkeit, der Regenerierung und der Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme für die Erstausrüstung und für den Austausch, viii) zur Sicherstellung und Bewertung von Maßnahmen in Bezug auf Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien, einschließlich Schwachstellenanalyse und Schutz gegen unbefugte Eingriffe, ix) zur Bewertung des Funktionierens der unter bestimmten Bezeichnungen genehmigten Fahrzeugtypen; x) zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die auf von Klein- und Kleinstserienherstellern hergestellte Fahrzeuge anwendbar sind, xi) zur Feststellung den Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien, und xii) zur Messung des Reifenabriebs;
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Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, zur Sicherstellung der Leistung der OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-Systeme und der Sensoren dieser Einrichtungen und Systeme sowie der Übermittlung der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten nach außen;
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Methoden, Anforderungen und technischen Spezifikationen für Gangwechselanzeiger (GSI);
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Merkmale und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methode zur Bewertung ihres ordnungsgemäßen Betriebs;
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Leistungsanforderungen für die Prüfausrüstung;
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Spezifikationen von Bezugskraftstoffen;
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Format des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP), darin anzugebende Informationen und Verfahren zu ihrer Übertragung;
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Anforderungen und Informationen, die vom Hersteller von Fahrzeugen, einschließlich Mehrstufenfahrzeugen, bereitzustellen sind, sowie
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technische Elemente, Verwaltungsvorschriften und Dokumentationsanforderungen für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen und Kontrollen der Marktüberwachung, Kontrollen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion sowie Berichterstattungspflichten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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