ErwGr. 15

REG_2024_1258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die genannte Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften angewandt werden. In seinem Urteil vom 9. September 2021 in der Rechtssache C-906/19 (8) hat der Gerichtshof klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, eine Sanktion zu verhängen, nachdem ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgestellt wurde, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde und für den noch keine Sanktion verhängt wurde. Der Gerichtshof erkannte an, dass es — soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsvorschriften nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben kann — Sache des Unionsgesetzgebers ist, eine mögliche Änderung zu beschließen. Da Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 oft gleichzeitig auftreten und der Zweck der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 darin besteht, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sicherzustellen, ist es angebracht, dass Sanktionen gegen ein Unternehmen oder einen Fahrer wegen Verstößen gegen beide Verordnungen verhängt werden können, wenn diese Verstöße im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats festgestellt, aber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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