ErwGr. 18

REG_2024_1263 · über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates

Der Referenzpfad sollte sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auch in ungünstigen Szenarien auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird. Zusätzlich dazu sollte er sicherstellen, dass das öffentliche Defizit auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Mitgliedstaaten nach Ablauf des Anpassungszeitraums zusätzliche Kosten entstehen könnten, etwa infolge der Bevölkerungsalterung. Schließlich sollte für Kohärenz mit dem Korrekturpfad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 gesorgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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