ErwGr. 74

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Durch eine Frist von 18 Monaten zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn soll den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit gegeben werden, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung nicht behindern. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um neue Systeme einzurichten und den mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften nachzukommen, sollten einige Vorschriften zur Transparenz in Bezug auf bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zur Digitalisierung der zentralen Informationsstellen und zu ihrer Rolle bei der Straffung der Genehmigungsverfahren sowie zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen abweichend vom genannten Geltungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten. So sollte beispielsweise die Verpflichtung, neue und umfassend renovierte Gebäude mit glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und gebäudeinternen Glasfaserverkabelungen auszustatten, 21 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung verbindlich werden, und sollten öffentliche Stellen nach 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Informationen zu bestehenden physischen Infrastrukturen über die zentrale Informationsstelle in elektronischer Form zur Verfügung stellen, während dieselbe Verpflichtung, wie sie bereits gemäß der Richtlinie 2014/61/EU gilt, für Netzbetreiber weiterhin gelten sollte. Während die Transparenzbestimmungen in Bezug auf die Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten, einschließlich des Standorts mit geografischer Kodierung, einen längeren Zeitraum von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erfordern, damit die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die einschlägigen zentralen Informationsstellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung stellen, werden die bestehenden zentralen Informationsstellen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/61/EU weiterhin genutzt. Gleiches gilt für die einschlägigen Ausnahmen, die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/61/EU festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten sollen nationale Bestimmungen, die sich mit dieser Verordnung überschneiden oder ihr widersprechen, bis zum Geltungsbeginn der jeweiligen Bestimmung aufheben. In Bezug auf den Erlass neuer Rechtsvorschriften innerhalb dieser Frist ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 3 EUV, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, loyal zusammenzuarbeiten und keine Maßnahmen zu ergreifen, die mit künftigen Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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