ErwGr. 81

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

In einem zweiten Schritt sollten Anbieter ab dem 1. Januar 2029 für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise in Rechnung stellen. Die Verpflichtung der Anbieter, diese Maßnahme einzuhalten, hängt jedoch von der Annahme einer Reihe von Schutzvorkehrungen für die Anbieter in Bezug auf Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ab. Die Kommission sollte diese Schutzvorkehrungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 30. Juni 2028 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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