Anhang B – Anwendungsleitlinien

REG_2024_1317 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Accounting Standard 7 und International Financial Reporting Standard 7

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B11F Bei den in Paragraph 39(c) vorgeschriebenen Angaben könnte ein Unternehmen u. a. auch berücksichtigen, ob es a) zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte Kreditfazilitäten (wie Commercial-Paper-Programme) oder andere Kreditlinien (wie Standby-Fazilitäten) zugreifen kann, b) zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen bei Zentralbanken verfügt, c) über sehr vielfältige Finanzierungsquellen verfügt, d) erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist, e) über interne Kontrollprozesse und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt, f) Finanzinstrumente hält, die (z. B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen, g) Finanzinstrumente hält, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern könnten (z. B. Nachschussaufforderungen bei Derivaten), h) Finanzinstrumente hält, bei denen das Unternehmen wählen kann, ob es seine finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) oder durch die Lieferung eigener Anteile erfüllt, i) Finanzinstrumente hält, die einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen oder j) auf Fazilitäten im Rahmen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (wie in Paragraph 44G von IAS 7 beschrieben) zurückgegriffen hat oder zurückgreift, die dem Unternehmen verlängerte Zahlungsfristen oder den Lieferanten des Unternehmens vorzeitige Zahlungszeitpunkte ermöglichen.
a)zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs auf zugesagte Kreditfazilitäten (wie Commercial-Paper-Programme) oder andere Kreditlinien (wie Standby-Fazilitäten) zugreifen kann,
b)zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs über Einlagen bei Zentralbanken verfügt,
c)über sehr vielfältige Finanzierungsquellen verfügt,
d)erhebliche Liquiditätsrisikokonzentrationen bei seinen Vermögenswerten oder Finanzierungsquellen aufweist,
e)über interne Kontrollprozesse und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos verfügt,
f)Finanzinstrumente hält, die (z. B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen,
g)Finanzinstrumente hält, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern könnten (z. B. Nachschussaufforderungen bei Derivaten),
h)Finanzinstrumente hält, bei denen das Unternehmen wählen kann, ob es seine finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) oder durch die Lieferung eigener Anteile erfüllt,
i)Finanzinstrumente hält, die einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen oder
j)auf Fazilitäten im Rahmen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (wie in Paragraph 44G von IAS 7 beschrieben) zurückgegriffen hat oder zurückgreift, die dem Unternehmen verlängerte Zahlungsfristen oder den Lieferanten des Unternehmens vorzeitige Zahlungszeitpunkte ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.05.2024

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