Um die von der Behörde im Rahmen der Überprüfung der RHG für Metalaxyl gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellten Datenlücken zu schließen, legte der Antragsteller neue Daten zu Analysemethoden und Rückstandsuntersuchungen vor. In Bezug auf Kakaobohnen und Hopfen kam die Behörde zu dem Schluss (7), dass die vorgelegten Daten ausreichten, um die festgestellte Datenlücke zu schließen, und dass sich aus den zusätzlichen Rückstandsuntersuchungen bei Kakaobohnen ein neuer (niedrigerer) RHG ergibt, der für die Verbraucher sicher ist. Die Behörde befand, dass der neue RHG für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte für Hopfen der geltende RHG beibehalten und für Kakaobohnen der neue (niedrigere) RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. In Bezug auf Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Trauben, Zwiebeln, Paprika, Melonen, Wassermelonen, Artischocken, Sojabohnen und „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht beseitigt wurde und die Risikomanager die Ersetzung dieser RHG entweder durch alternative RHG, soweit verfügbar, oder durch die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Da eine alternative GAP, die zu einem niedrigeren RHG führt, für Limetten, Mandarinen, Zwiebeln, Paprika, Melonen, Wassermelonen und Artischocken zur Verfügung steht, ist es angezeigt, für diese Erzeugnisse neue, niedrigere RHG festzulegen. Für „frische Kräuter und essbare Blüten“ war es möglich, Indoor-Daten offenblättriger Salatsorten zu extrapolieren; es ist angezeigt, die betreffenden RHG beizubehalten. Da für Zitronen, Äpfel, Birnen und Sojabohnen keine alternative GAP zur Verfügung steht, ist es angezeigt, die betreffenden RHG auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze zu senken. In Bezug auf „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ überprüfte die Behörde die geltenden RHG auf der Grundlage aktualisierter Berechnungen der nahrungsbedingten Belastung und schlug neue (niedrigere) RHG für Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie höhere RHG für Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern und Einhufern vor. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen. Im Interesse der Klarheit sollten die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu diesen Erzeugnissen hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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