ErwGr. 17

REG_2024_1342 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Deltamethrin, Metalaxyl, Thiabendazol und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Einige der von der Behörde im Rahmen der Überprüfung der RHG für Trifloxystrobin gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgestellten Datenlücken hinsichtlich der Analysemethoden und der kommerziellen Verfügbarkeit des Referenzstandards für den Metaboliten CGA321113 wurden mit der Verordnung (EU) 2018/832 geschlossen. Um die verbleibenden von der Behörde festgestellten Datenlücken zu schließen, legte der Antragsteller neue Daten zu Rückstandsuntersuchungen bei „frischen Kräutern und essbaren Blüten“, Bohnen (mit Hülsen) und Hafer vor. Die Behörde gelangte zu dem Schluss (15), dass die vorgelegten Daten ausreichten, um die festgestellte Datenlücke zu schließen, und dass sich aus den zusätzlichen Rückstandsuntersuchungen neue RHG ableiten lassen, die für die Verbraucher sicher sind. Daher sollten diese neuen RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. In Bezug auf Passionsfrüchte/Maracujas, Schlangengurken, Gewürzgurken und Chinakohle zog die Behörde den Schluss, dass die zuvor festgestellte Datenlücke nicht beseitigt wurde und die Risikomanager die Beibehaltung dieser RHG mit den geltenden CXL, die für Schlangengurken und Gewürzgurken verfügbar sind, oder die Ersetzung dieser RHG durch die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze erwägen könnten. Da eine alternative GAP, die zu einem für die Verbraucher sicheren RHG führt, für Schlangengurken und Gewürzgurken zur Verfügung steht, ist es angezeigt, diese RHG beizubehalten; da hingegen für Passionsfrüchte/Maracujas und Chinakohle keine alternative GAP zur Verfügung steht, ist es angezeigt, diese RHG auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze zu senken. Im Interesse der Klarheit sollten die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu diesen Erzeugnissen hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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