Art. 14 – Entzug der Flüchtlingseigenschaft

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist; b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist; c) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war; d) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält; e) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;
(2)In den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstaben d und e Anwendung findet, kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.
(3)Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d und e oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
(4)Die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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