Art. 2 – Sachlicher Anwendungsbereich

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zuerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, darf dies nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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