Art. 35 – Zugang zu Integrationsmaßnahmen

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zur Förderung und Erleichterung der Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in die Gesellschaft des Mitgliedstaats, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, haben diese Personen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen oder geförderten Integrationsmaßnahmen, bei denen ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden und die von den zuständigen Behörden für angemessen gehalten werden, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen.
(2)Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nehmen an Integrationsmaßnahmen teil, wenn die Teilnahme in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, verpflichtend ist. Derartige Integrationsmaßnahmen sind zugänglich und kostenlos.
(3)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für bestimmte verpflichtende Integrationsmaßnahmen eine Gebühr erheben, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, über ausreichende Mittel verfügt und die Kosten für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine unangemessene Belastung darstellen.
(4)Die zuständigen Behörden dürfen keine Sanktionen gegen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, verhängen, wenn diese Personen aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss haben, nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35 REG_2024_1347 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35 REG_2024_1347 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.