ErwGr. 48

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Ferner sollten Normen für die Definition und den Inhalt des Status subsidiären Schutzes festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte zusätzlich zu dem in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz bestehen und diesen ergänzen. Auch wenn hinsichtlich der Schutzgründe zwischen Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes unterschieden wird, könnte der anhaltende Schutzbedarf eine vergleichbare Geltungsdauer haben. Der Inhalt des Schutzes, den die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes bieten, kann sich nur dann unterscheiden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Aufgrund dieser Verordnung ist es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet, im Rahmen beider Status dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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