ErwGr. 71

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Damit Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere unter Umständen, unter denen keine Nachweise vorliegen oder die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten nicht getragen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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