Art. 20 – Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Einzelfall, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Dolmetschers, ob der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2024/1346 einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden. Sofern es nach nationalem Recht erforderlich ist, können vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers der Asylbehörde die Prüfung zur Verfügung gestellt und die Ergebnisse der Prüfung übermittelt werden.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird so früh wie möglich nach Stellung eines Antrags eingeleitet, indem festgestellt wird, ob es erste Hinweise darauf gibt, dass ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen könnte. Diese Feststellung erfolgt anhand sichtbarer Zeichen, der Aussagen oder des Verhaltens des Antragstellers oder etwaiger einschlägiger Unterlagen. Bei Minderjährigen werden auch Aussagen der Eltern, des für sie nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen oder des Vertreters des Antragstellers berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen bei der Registrierung des Antrags Informationen über etwaige erste Hinweise in die Akte des Antragstellers auf und stellen diese Informationen der Asylbehörde zur Verfügung.
(3)Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird nach Einreichung des Antrags fortgesetzt, wobei allen Informationen in der Akte des Antragstellers berücksichtigt werden. Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen. Sie wird überprüft, wenn sich die Situation des Antragstellers nennenswert ändert oder wenn die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien erst nach Abschluss der Prüfung zutage tritt.
(4)Die zuständige Behörde kann den Antragsteller vorbehaltlich seiner vorherigen Zustimmung an den geeigneten Arzt oder Psychologen oder an eine andere Fachkraft verweisen, um Auskunft über den Bedarf des Antragstellers an besonderen Verfahrensgarantien zu erhalten, wobei Fällen Vorrang eingeräumt wird, in denen es Hinweise darauf gibt, dass Antragsteller Opfer von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sein könnten und dass dies ihre Fähigkeit, wirksam am Verfahren teilzunehmen, beeinträchtigen könnte. Stimmt der Antragsteller der Verweisung gemäß diesem Unterabsatz zu, so gilt diese Zustimmung auch als Zustimmung zur Übermittlung der Ergebnisse der Verweisung an die zuständige Behörde. Die Asylbehörde kann der gemäß Unterabsatz 1 erteilten Auskunft bei der Entscheidung darüber, welche besonderen Verfahrensgarantien dem Antragsteller gewährt werden können, Rechnung tragen. Gegebenenfalls und unbeschadet der medizinischen Untersuchung kann die Prüfung gemäß Absatz 1 in die medizinischen Untersuchungen gemäß den Artikeln 24 und 25 integriert werden.
(5)Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und jeder Arzt oder Psychologe oder jede andere Fachkraft, die Auskunft über den Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien erteilen, werden so geschult, dass sie Anzeichen für Vulnerabilität von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen könnten, erkennen und diesen Rechnung tragen können, wenn sie identifiziert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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