Art. 27 – Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Unbeschadet der Pflichten zur Erfassung und Übermittlung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 registrieren die für die Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, die Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder die von der Asylagentur eingesetzten Sachverständigen, die sie bei dieser Aufgabe unterstützen, einen Antrag umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung. Zu diesem Zweck registrieren sie die folgenden Informationen gegebenenfalls auf der Grundlage des Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356: a) Name des Antragstellers, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und — im Fall von Minderjährigen — gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat aufhältige Geschwister oder Verwandte im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der genannten Verordnung und weitere personenbezogene Daten des Antragstellers, die für das Verfahren für den internationalen Schutz und für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant sind; b) sofern vorhanden Art, Nummer und Gültigkeitsdauer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers sowie das Ausstellungsland der betreffenden Dokumente und anderer vom Antragsteller vorgelegter Dokumente, die die zuständige Behörde für die Zwecke seiner Identifizierung, für das Verfahren für den internationalen Schutz und für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für relevant hält; c) Datum des Antrags, Ort der Antragstellung und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde; d) Aufenthaltsort oder Wohnsitz oder Anschrift des Antragstellers und, sofern vorhanden, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Antragsteller erreichbar ist. Soweit die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bereits vor der Antragstellung erhalten haben, werden diese nicht erneut verlangt.
(2)Behauptet eine Person, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzt, so wird dieser Umstand bis zur Feststellung, ob die Person staatenlos ist, erkennbar registriert.
(3)Wird ein Antrag bei einer mit der Entgegennahme von Anträgen auf internationalen Schutz betrauten Behörde gestellt, die nicht für die Registrierung der Anträge verantwortlich ist, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragstellung die für die Registrierung der Anträge zuständige Behörde. Die für die Registrierung der Anträge zuständige Behörde registriert den Antrag so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nachdem sie die Information erhalten hat.
(4)Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, erhoben, so können bei der Registrierung außerdem weitere, für die Prüfung des Antrags erforderliche Daten erhoben werden.
(5)Stellt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb desselben Zeitraums einen Antrag, sodass es unmöglich ist, Anträge innerhalb der in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen zu registrieren, so wird der Antrag spätestens innerhalb von 15 Tagen, nachdem er gestellt wurde, registriert.
(6)Unbeschadet des Rechts des Antragstellers, neue Umstände zur Unterstützung des Antrags vorzubringen, dürfen die zuständige Behörde oder die Behörden oder Sachverständigen, die gemäß Artikel 5 mit ihr zusammenarbeiten, bei Folgeanträgen, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a, b und d und Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde bereits zur Verfügung stehen, von der Erhebung dieser Daten absehen.
(7)Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 unterzogen werden, gelten die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels erst nach Abschluss der Überprüfung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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