Art. 40 – Ausdrückliche Rücknahme von Anträgen

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Der Antrag wird vom Antragsteller persönlich schriftlich zurückgenommen, oder von seinem Rechtsberater, der seine rechtliche Vertretung ausübt, nach Maßgabe des nationalen Rechts abgegeben.
(2)Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c über alle verfahrensrechtlichen Folgen dieser Rücknahme.
(3)Findet die ausdrückliche Rücknahme vor einer anderen zuständigen Behörde als der Asylbehörde statt, so unterrichtet diese Behörde die Asylbehörde über diese Rücknahme. Die Asylbehörde erlässt eine Entscheidung, mit der erklärt wird, dass der Antrag ausdrücklich zurückgenommen wurde. Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht mit einem Rechtsbehelf gemäß Kapitel V dieser Verordnung angefochten werden.
(4)Hat die Asylbehörde in der Phase, in der der Antrag vom Antragsteller ausdrücklich zurückgenommen wurde, bereits festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt, so kann sie trotzdem die Entscheidung treffen, den Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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