Art. 44 – Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Wird ein Verfahren an der Grenze durchgeführt, so kann über Folgendes entschieden werden: a) die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 38; b) die Begründetheit eines Antrags, wenn einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Umstände vorliegt.
(2)Übersteigt die Zahl der Antragsteller die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Zahl, und zum Zweck der Feststellung, bei wem ein Verfahren an der Grenze gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder i oder Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b anzuwenden ist, wird den folgenden Kategorien von Anträgen Vorrang eingeräumt: a) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, in den Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in einen sicheren Drittstaat oder in einen ersten Asylstaat im Sinne dieser Verordnung besteht; b) Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen aus schwerwiegenden Gründen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellen; c) unbeschadet des Buchstabens b Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, bei denen es sich nicht um Minderjährige und deren Familienangehörige handelt.
(3)Wird das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige und ihre Familienangehörigen angewandt, so werden ihre Anträge vorrangig geprüft. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Anträge bestimmter Drittstaatsangehöriger oder — bei Staatenlosen — von Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat hatten, vorrangig prüfen, bei denen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine größere Aussicht auf eine Rückkehr in ihr Herkunftsland, in den Staat ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, in einen sicheren Drittstaat oder in einen ersten Asylstaat im Sinne dieser Verordnung besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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